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Shaolin Kempo KungFu Drachenstil im WMTV Solingen

WMTV
Wald-Merscheider-
Turnverein e.V.

 

 

 

 

 

 

Shaolin Kempo KungFu Drachenstil im WMTV Solingen

 

 

 

 

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Selbstverteidigung und Notwehrrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Fähigkeit, sich mittels Kampfsporttechniken besser als andere gegen Angriffe schützen zu können, verlangt ein geschärftes Bewußtsein über die möglichen Folgen der Verteidigungshandlungen. Das bedeutet auch, Bescheid zu wissen über die juristische Seite der Selbstverteidigung, denn grundsätzlich stellt jede Anwendung einer Kampfsporttechnik, jeder Griff und jeder Schlag eine Körperverletzung dar. Während man beim sportlichen Wettkampf davon ausgehen kann, dass die Mitkämpfenden zu möglichen Körperverletzungen, solange sie nicht unter vorsätzlicher schwerer Mißachtung der sportlichen Regeln erfolgen, ihre Einwilligung erteilt haben und damit diesen Körperverletzungen ihre Rechtswidrigkeit nehmen, verhält es sich außerhalb des Sports anders. Hier ist grundsätzlich jede Anwendung einer Kampfsporttechnik eine strafbare Körperverletzung, die jedoch dann nicht strafbar ist, wenn der Angegriffene ein Notwehrrecht für sich reklamieren kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Recht zur Notwehr ist in § 32 StGB definiert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. „Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.“

2. „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dieser sogenannte Notwehrparagraph besagt, dass ”das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht und nimmt einer Körperverletzung unter gewissen Umständen (vgl. Absatz II) ihre Rechtswidrigkeit und damit ihre Strafbarkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die einzelnen Voraussetzungen einer Notwehrlage:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.
Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Ein Angriff ist dabei jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen, z.B. Angriffe gegen Körper, Eigentum oder Besitz. Notwehr gibt es damit auch gegen den Handtaschenräuber oder gegen einen Angriff auf die Bewegungsfreiheit. Angreifer kann nur ein anderer Mensch sein. Da ein Tier nicht rechtswidrig handeln kann, kommt in einem solchen Fall ein Notwehrrecht nur dann in Betracht, wenn z.B. ein Hund auf einen Menschen gehetzt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Angriff gegenwärtig sein muss. Dies ist er dann, wenn er bereits begonnen hat oder noch fortdauert. Keinesfalls darf der Angriff bereits beendet sein. Eine Notwehrlage ist nicht gegeben, wenn mit dem Angriff erst künftig oder nicht sicher zu rechnen ist. Der Einsatz von Notwehrmaßnahmen ist aber dann berechtigt, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht. Dies ist dann der Fall, wenn der Angreifer z.B. den Arm zum Schlag hebt oder zur Waffe greift und damit erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er beabsichtigt, den Angegriffenen zu verletzen. Ein Angriff ist auch dann noch gegenwärtig, wenn die Tat immer noch stattfindet, so z.B. beim Handtaschenräuber, der mit der Beute flieht und sie noch nicht endgültig in Sicherheit gebracht hat. Ihm darf man die erbeutete Tasche auch unter Einsatz von Gewalt wieder abnehmen, da sein Angriff immer noch fortdauert. Anders verhält es sich, wenn man dem Täter einige Zeit nach der Tat zufällig wieder begegnet. Dann ist der Angriff beendet und somit nicht mehr gegenwärtig. So ist es im übrigen auch, wenn man z.B. fahrlässig einmal geschlagen wird und der Angreifer unmittelbar danach von einem abläßt und deutlich zu erkennen gibt, dass er den Angriff nicht fortsetzen will. Grundsätzlich dauert ein Angriff so lange an, wie eine Wiederholung der Angriffshandlung unmittelbar zu befürchten ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.
Der Angriff muss desweiteren rechtswidrig sein. Rechtswidrig sind all diejenigen Handlungen, zu denen der Täter nach den Bewertungsnormen des Rechts nicht befugt ist. Deutlicher wird dieser Zusammenhang anhand eines Beispiels: Der Handtaschenräuber, dem man die erbeutete Tasche mit Gewalt wieder entreißen will, darf sich seinerseits nicht gegen diesen Angriff wehren. Denn dieser Angriff ist aufgrund des Notwehrrechts rechtmäßig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auch die Verteidigungshandlung gegen Angriffe muss im Rahmen des Notwehrrechts bestimmte Kriterien erfüllen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jeder Verteidigungshandlung darf nur auf die Abwehr des Angriffs gerichtet sein. Die Verteidigungsmaßnahmen müssen sich gegen den Angreifer richten. Eingriffe in Rechtsgüter Unbeteiligter können grundsätzlich nicht durch die Notwehr gerechtfertigt werden. Art und Maß der Verteidigung müssen sich immer nach der Heftigkeit des Angriffs, der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den möglichen Verteidigungsmitteln richten. Das bedeutet, dass der Verteidiger alles das tun darf, was nach den gesamten Umständen im Augenblick des Angriffs zu unternehmen ist, um den Angriff sofort zu beenden. Der Verteidiger braucht sich nicht auf möglicherweise unsichere Abwehrmaßnahmen einzulassen, sondern kann sich so wehren, dass mit sicherem Erfolg die Angriffshandlung beendet wird.

Dies darf jedoch in keinem Fall als Freibrief verstanden werden, grundsätzlich alle Kampftechniken einzusetzen, die man in langem Training erlernt hat. Der Verteidiger ist verpflichtet, das Mittel zu wählen, welches für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist.

Regelmäßig wird hier das Hauptproblem des Notwehrrechts liegen. Denn im Gegensatz zu dem den Fall im nachhinein betrachtenden Juristen, wird der Angreifer nie die Zeit und die Ruhe haben, dies im einzelnen zu erwägen. Gerade ein in Sachen Selbstverteidigung Geübter sollte jedoch soviel Selbstsicherheit haben, dass er grundsätzlich bestrebt ist, solche Situationen zu vermeiden und durch gutes Zureden zu entspannen beziehungsweise sich dem Angriff zu entziehen.

Dies gilt vor allem für sogenannte Bagatellfälle, wie schlichte Belästigungen, mehr oder weniger zufälliges Anfassen, die Hand auf’s Knie legen und ähnliches. Denn solchen “Angriffen kann man sich in aller Regel entziehen, ohne den “Angreifer“ gleich kampfunfähig zu machen. Bei Angriffen mit gefährlichen Waffen hingegen kann aber auch eine nicht unerhebliche Verletzung des Angreifers erforderlich werden. Man sollte immer bedenken, ob man durch seine eigene Verteidigungshandlung nicht eine Spirale der Gewalt in Gang setzt.

Wer einen anderen mutwillig zum Angriff provoziert, um sich dann z.B. mittels Kampfsporttechniken wehren zu können, kann sich selbstverständlich nicht auf den Rechtfertigungsgrund Notwehr berufen, da er im Rechtsverständnis selbst der Angreifer ist.

Die Verteidigungshandlung ist grundsätzlich dann nicht geboten, wenn es andere Möglichkeit gibt, sich dem Angriff zu entziehen oder wenn die Verteidigung rechtsmissbräuchlich ist. Bei Angriffen von Kindern, erkennbar Betrunkenen oder Geisteskranken ist es ohne weiteres zumutbar, dem Angriff aus dem Weg zu gehen.


Die hier aufgeführten Grundsätze gelten auch für die Fälle der sogenannten Nothilfe, bei denen man sich nicht selbst gegen Angriffe verteidigt, sondern angegriffenen Dritten zur Hilfe kommt. § 32 Abs.2 “Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.”

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[Wir weisen daraufhin, dass diese rechtlichen Hinweise keine verbindliche Rechtsberatung darstellen und dass aus ihnen keinerlei Rechtsfolgen abgeleitet werden können.
Für die Rechtsverbindlichkeit der Aussagen übernehmen wir keine Gewähr.]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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